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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Präambel
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbaren. Ausdrücklich vereinbart wird, dass entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen der Auftraggeber für den Auftragnehmer nur dann verbindlich sind, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden; andernfalls bleiben sie widersprochen.
1.2. Die angeführten Bestimmungen über Leistungen gelten sinngemäß auch für die Lieferung von Waren.
2. Vertragsschluss
Der Auftragnehmer behält sich die Überprüfung und Beurteilung der technischen Durchführ-barkeit des erteilten Auftrages vor. Er ist berechtigt, vom Vertrag binnen zwei Woche zu-rückzutreten, wenn ihm die technische Durchführbarkeit des Auftrages nicht gewährleistet erscheint.
3. Verpackung
3.1. Mangels abweichender Vereinbarung
a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Auftraggebers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.
4. Gefahrenübergang
4.1. Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware aus dem Werk des Auftragnehmers auf den Auftraggeber über.
4.2. Die Versicherung der Gegenstände ist Sache des Auftraggebers.
4.3. Die Lieferung erfolgt unfrei; sämtliche mit dem Transport verbundenen Kosten und Aufwen-dungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Lieferfrist
5.1. Die vereinbarten bzw. angegebenen Lieferzeiten sind stets nur Ungefährangaben und Richt-werte. Eine Haftung für allfällige Verzögerungen bzw. Überschreitung der Lieferzeiten bzw. -fristen wird ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist allerdings berechtigt, bei einem Lieferverzug von mehr als einem Monat hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
6. Preise und Zahlung
6.1 Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk des Auftragnehmers ohne Verpackung und ohne Transport und Verladung.
6.2. Die Zahlung ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu leisten.
6.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstige vom Auftragnehmer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.
6.4. Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins-satz der Österreichischen Nationalbank verrechnet.
7. Gewährleistung
7.1. Der Auftragnehmer führt vor allem Reparaturen an Werkstücken mittels Laserschweißgerät durch.
7.2. Kann der Auftrag nicht durchgeführt werden oder führt er nicht zum gewünschten Erfolg, so haftet der Auftragnehmer weder für den Wert des Werkstücks noch für allfällige entstehenden Schäden.
7.3. Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Der Mängelrüge ist zur Wirksamkeit das Werkstück oder ein Lichtbild, aus dem der gerügte Mangel eindeutig ersichtlich ist, beizulegen.
Die Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich auf solche Mängel, welche bei Übergabe vorhanden waren und während eines Zeitraumes von höchstens drei Monaten ab Übergabe aufgetreten sind.
7.4. Wenn Mängel vom Auftragnehmer zu vertreten sind, kann dieser nach seiner Wahl sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zur Nachbesserung zurücksenden lassen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
Läßt sich der Auftragnehmer die mangelhafte Ware oder Teile zwecks Nachbesserung zu-rücksenden, so übernimmt der Auftraggeber, falls nichts anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes zum Auftragnehmer und zurück.
7.5. Für die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Auftragnehmer nur dann aufzukommen, wenn er hiezu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat
7.6. Sobald das vom Auftragnehmer bearbeitete Werkstück vom Auftraggeber oder einem Dritten nachbearbeitet wird, trifft den Auftragnehmer keinerlei Haftung oder Gewähr mehr.
7.7. Gewährleistung ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber dem Auftrag-nehmer nicht die zu bearbeitende Schadstelle deutlich markiert oder durch detaillierte schriftliche Beschreibung bestimmt.
7.8. Übernimmt der Auftragnehmer ein beschädigtes Werkstück, ein gebrauchtes Werkstück oder ein Werkstück, bei welchem Ausbesserungen oder Ergänzungen vorzunehmen sind, so ist die Erfüllbarkeit bzw. der Erfolg des Auftrags stets mit einer gewissen Unsicherheit verbunden. In diesen Fällen verzichtet der Auftraggeber ausdrücklich auf sämtliche Gewährleistungsansprüche.
8. Haftung
8.1. Es gilt ausdrücklich vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber keinen Schaden-ersatz zu leisten hat für die Verletzung von Personen, für Sachschäden, die nicht Vertragsge-genstand sind sowie für sonstige Schäden und Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Auftragnehmer grobes Verschulden zur Last fällt.
8.2. Übernimmt der Auftragnehmer ein beschädigtes Werkstück, ein gebrauchtes Werkstück oder ein Werkstück, bei welchem Ausbesserungen oder Ergänzungen vorzunehmen sind, so ist die Erfüllbarkeit bzw. der Erfolg des Auftrags stets mit einer gewissen Unsicherheit verbunden. In diesen wird einvernehmlich jede Haftung für Schäden und sämtliche Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
8.3. Generell wird jede Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
8.4. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müs-sen – sollte der Mangel durch den Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkannt werden – in-nerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden; andernfalls sind die Ansprüche erloschen.
9. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
9.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist das für 6900 Bregenz sachlich und örtlich zuständige österreichische Gericht.
Der Auftragnehmer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.
9.2. Für den Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt österreichi-sches Recht.
9.3. Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Anfahrt
Achsiedlungsstraße 1, 6900 Bregenz